Der 1921 geborene A wurde von Dr. med. W wegen bekannter Schizophrenie vorsorglich in die psychiatrische Klinik X eingewiesen. Zur Begründung führte Dr. W aus, A verweigere die Einnahme der Medikamente, werde zunehmend aggressiv und stosse Drohungen gegen das Personal des Heims, in dem er lebe, und gegen den einweisenden Arzt aus. Es bestehe die Gefahr, dass das Personal die Heimbewohner angegriffen würden. A sei auch völlig krankheitsuneinsichtig.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Einweisung geführte Beschwerde des A insofern gutgeheissen, als es die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Einweisung verneinte. Im übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
2. - Der Beschwerdeführer leidet an einer bekannten Schizophrenie und war bei der Einweisung völlig krankheitsuneinsichtig. Im Zeitpunkt der Einweisung behauptete er, sein Arzt wolle ihn vergiften, was er auch in seinem Schreiben an das Obergericht geltend machte. Er verweigerte zunächst die Depotinjektionen, und später nahm er auch die Medikamente nicht mehr ein.
. . . (Ausführungen darüber, dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung berechtigterweise erfolgte.)
3. - a) Liegt Gefahr im Verzug, kann eine vorsorgliche Freiheitsentziehung angeordnet werden (§ 7 Abs. 1 BetrG). Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Einweisung sind demgemäss gegeben, wenn für den Einzuweisenden und/oder seine Umgebung ein Zuwarten bis zum Erlass einer Einweisungsverfügung durch den Regierungsstatthalter nicht verantwortet werden kann, sondern sofort gehandelt werden muss.
b) Der einweisende Arzt begründete die Dringlichkeit der Einweisung damit, dass die Gefahr bestanden habe, dass Personal und Heimbewohner angegriffen würden. Auf Rückfrage der Vorinstanz machte Dr. W geltend, zur Zeit der Einweisung sei der Beschwerdeführer nicht nur selbst-, sondern auch fremdgefährlich gewesen. Er habe sowohl ihn als auch das Personal bedroht. Die befragte Pflegerin führte aus, der Beschwerdeführer sei sogar auf sie losgegangen, man habe ihn nicht mehr im Heim behalten können.
Der behandelnde Klinikarzt hatte in einer Beweisauskunft ausgeführt, im Zeitpunkt der Einweisung sei der Beschwerdeführer psychotisch und sehr abweisend gewesen, er habe behauptet, der einweisende Arzt wolle ihn vergiften.
Diesen Auskünften ist zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer keine akute Gefahr bestand. Wenn er die Nahrungsaufnahme verweigerte, lag darin nicht unbedingt eine relevante Selbstgefährdung. Dass die Nahrungsverweigerung bedrohliche Dimensionen annahm, wurde nicht dargelegt.
Worin sonstwie die Gefahr im Verzug gelegen hätte, ist nicht genügend dargelegt worden. Allgemeine Formulierungen der Art, dass der Beschwerdeführer Dritte bedroht habe und sogar auf das Personal losgegangen sei, genügen nicht. Es ist zu berücksichtigen, dass hier eine Interessenabwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör, das bei der vorsorglichen Einweisung nicht eingeräumt wird, einerseits und der körperlichen geistigen Integrität Dritter anderseits vorzunehmen ist. Der Eingriff in die Rechte des Betroffenen hat dabei dem Verhältnismässigkeitsgebot zu genügen. Ein Eingriff darf nicht einschneidender sein, als es der rechtmässig angestrebte Zweck erfordert.
Drohungen können nur dann eine vorsorgliche Einweisung rechtfertigen, wenn sie schwer sind und ernsthaft damit zu rechnen ist, dass sie erfolgreich ausgeführt werden. Ein körperlicher Angriff auf eine Pflegeperson kann eine Gefahr sein, muss es aber nicht. Die Pflegeperson ist dafür ausgebildet, gewisse Situationen meistern zu können. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 70 Jahre alt und nicht gerade von kräftiger Statur ist. Nicht jedes «Losgehen auf eine Person» muss eine Gefährdung Dritter darstellen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, wie sich dieses «Losgehen» abgespielt hat, und es wurde auch nicht näher ausgeführt, worin die Drohungen bestanden. Grundlage einer gerichtlichen Beurteilung ist jedoch das Vorliegen einer präzisen Sachverhaltsabklärung und -darlegung. Nachdem der behandelnde Arzt in der Klinik X dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Einweisung zwar ein psychotisches, aber kein aggressives Verhalten attestiert hatte, besteht kein Grund, die unbestimmten Angaben, wie sie von der Vorinstanz gemacht wurden, näher abzuklären. Es ist vielmehr in Berücksichtigung der Gesamtsituation davon auszugehen, dass die vorsorgliche Einweisung im vorliegenden Fall unverhältnismässig war und zu Unrecht erfolgt ist. Aufgrund der Akten war ein Zuwarten, auch wenn damit gewisse Umtriebe verbunden gewesen wären, für die Umgebung zumutbar, insbesondere wenn das ordentliche Einweisungsverfahren beschleunigt durchgeführt worden wäre. Das reguläre Einweisungsverfahren wäre ohne weiteres möglich gewesen, denn § 27 Abs. 1 VRG erlaubt in dringlichen Fällen eine kurzfristig angesetzte Einvernahme.
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